Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 120

§ 120 – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, normal normal die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen, normal normal das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch eine Rechtsverordnung Aufgaben der Deutschen Post AG im Bereich der Rentenversicherung festlegen.
  • Diese Regelung benötigt die Zustimmung des Bundesrates.
  • Es werden die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien definiert.
  • Die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG erhält, werden konkretisiert.
  • Auch das Verfahren zur Bestimmung der Vergütung und Vorschüsse wird näher geregelt.